Schärfere Massnahmen gegen missbräuchliche Konkurse - Neuerungen per 1. Januar 2025

1.1.2025 | Dominique D. Bolliger

Per 1. Januar 2025 traten mehrere neue Gesetzesbestimmungen in Kraft. Nachfolgender Artikel gibt zusammengefasst einen Überblick über die wesentlichen Änderungen im Bereich der Bekämpfung missbräuchlicher Konkursverfahren.

Schuldnerinnen und Schuldner sollen sich nicht durch einen missbräuchlichen Konkurs ihrer finanziellen Verpflichtungen entledigen können. Die neuen Bestimmungen sollen verhindern, dass Schuldner sich zum Nachteil der Gläubiger von Schulden befreien können.

Unternehmen nehmen Konkursverfahren bewusst in Kauf, um ihren Verpflichtungen nicht nachkommen zu müssen. Die rechtlichen Hürden der bisher bestehenden gesetzlichen Bestimmungen waren oft zu hoch damit durch die Gläubiger und Behörden eine effektive Verfolgung dieser Unternehmen vollzogen werden konnte.

Mit dem neuen Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Konkursverfahren sollen nun weitere Massnahmen ergriffen werden, um solchen Praktiken entgegenzuwirken und die bestehende Rechtsdurchsetzung zu verstärken. Hierzu wurden per 1. Januar 2025 mehrere gesetzliche Regelungen geändert, insbesondere das Obligationenrecht (OR), das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG), das Strafgesetzbuch (StGB), das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und die Handelsregisterverordnung (HRegV).

Nachfolgend eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen:

  • Konkursverfahren bei öffentlich-rechtlichen Forderungen

    Ab dem 1. Januar 2025 wird Artikel 43 SchKG geändert. Öffentliche Forderungen wie Steuern, Abgaben oder Beiträge können durch die Gläubiger neu entweder mittels Pfändung oder nach den allgemeinen Regeln des Konkursverfahrens betrieben werden, wenn der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt Für KMUs kann dies bedeuten, dass die Eröffnung des Konkurses existenzbedrohliche Konsequenzen mit sich ziehen kann. Unternehmen sind somit verpflichtet auch bei Betreibungsverfahren im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Forderungen frühzeitig die erforderlichen Abklärungen und Massnahmen in die Wege zu leiten.

  • Verbot der Übertragung von Anteilen überschuldeter Unternehmen (sog. Mantelgesellschaften)

    Seit langem ist gemäss Bundesgericht der Handel von Aktien und GmbH-Stammanteilen von Mantelgesellschaften als nichtiges Rechtsgeschäft zu qualifizieren. Unter einer Mantelgesellschaft versteht das Bundesgericht eine wirtschaftlich weitestgehend liquidierte und von den Beteiligten aufgegebene Gesellschaft. Die Gesellschaft ist nicht mehr operativ tätig, aber weiterhin im Handelsregister. Neu ist gemäss Art. 684a OR ist die Übertragung von Aktien nichtig, wenn die Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit und keine verwertbaren Aktiven mehr hat und überschuldet ist. Hat das Handelsregister einen begründeten Verdacht, kann es neu die Eintragung von der Einreichung weitere Unterlagen abhängig machen und bei Bedarf auch die Eintragung verweigern. Dementsprechende Due-Diligence-Verfahren sowie entsprechende vertragsrechtliche Absicherungen sollten beim Kauf von Unternehmen beachtet werden.

  • Opting-Out von der eingeschränkten Revision

    Gemäss Art. 727a Abs. 2 OR gilt der Verzicht auf die eingeschränkte Revision nur für zukünftige Geschäftsjahre und muss vor Beginn des Geschäftsjahres beim Handelsregisteramt angemeldet werden. Die Verzichtserklärung kann aber weiterhin auch bei der Gründung der Gesellschaft abgegeben werden. Der Anmeldung des Verzichts im Handelsregister muss künftig der Jahresabschluss des letzten abgelaufenen Geschäftsjahres beigefügt werden (Art. 727a Abs. 2bis OR). Das Handelsregisteramt kann die Gesellschaft zudem auffordern, die Verzichtserklärung zu erneuern oder eine Revisionsstelle zu bezeichnen: − wenn es von den kantonalen Steuerbehörden die Mitteilung erhält, dass eine Gesellschaft keine Jahresrechnung eingereicht hat oder wenn Umstände vorliegen, die darauf hindeuten, dass die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine eingeschränkte Revision nicht mehr erfüllt sind. Auch hier sollten entsprechende Beschlüsse der Generalversammlung in Anbetracht der verschiedenen Konstellationen frühzeitig geprüft und abgesichert werden.

  • Neue Suche nach natürlichen Personen im Handelsregister

    Neu ist es möglich, direkt im Handelsregister nach eingetragenen natürlichen Personen zu suchen. Diese Suchfunktion gibt Aufschluss darüber, in welcher Funktion eine Person in einem Unternehmen tätig war und ob in diesem Zusammenhang ein Konkursverfahren eröffnet wurde.

Empfohlene Maßnahmen:

  • Begleichung von öffentlich-rechtlichen Forderungen: Stellen Sie sicher, dass öffentlich-rechtliche Forderungen rechtzeitig beglichen werden, um das Risiko eines Konkursverfahrens zu vermeiden.

  • Vermeidung von Mantelgesellschaften: Prüfen Sie vor dem Erwerb eines Unternehmens sorgfältig dessen Bilanz und Geschäftstätigkeit.

  • Opting-Out-Fristen beachten: Wenn Ihr Unternehmen von der eingeschränkten Revision befreit werden soll, reichen Sie die Verzichtserklärung rechtzeitig ein und beachten Sie alle erforderlichen Formalitäten.

  • Überprüfung des Handelsregistereintrags: Achten Sie darauf, dass Ihr Handelsregistereintrag korrekt und aktuell ist, und löschen Sie unzulässige Eintragungen.

Für weitere Fragen stehen Ihnen unsere Expertinnen und Experten gerne zur Verfügung.